Schornsteinfeger
Aufgabenbereich Schornsteinfegerwesen
Seit dem 01.01.2013 haben Eigentümer für die nicht hoheitlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten die freie Wahl, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Dabei muss die Beauftragung eines Schornsteinfegers rechtzeitig zu den im Feuerstättenbescheid genannten Terminen erfolgen. Die Durchführung der Arbeiten muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mittels eines Formblattes nachgewiesen werden. Die Schornsteinfeger kommen nicht mehr automatisch, sondern müssen durch die Eigentümer beauftragt werden.
Für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu denen auch die Feuerstättenschau und der daraus resultierende Feuerstättenbescheid zählt, ist weiterhin ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Bei der Feuerstättenschau handelt es sich um eine Überprüfung der Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen in allen Räumen, die sie durchlaufen. Die Feuerstättenschau ist zweimalig in einem Zeitraum von sieben Jahren durchzuführen; im Schnitt also alle 3,5 Jahre. Die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten sind weiterhin bundesweit einheitlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt.
Hier finden Sie den zuständigen Schornsteinfeger und weitere Informationen
Weitere Infos zum Schornsteinfegerrecht finden Sie auf der Seite des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft